Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s)

§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, gleich ob Unternehmer oder Verbraucher. Für Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, (i) ist ein „Verbraucher“ jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB) und (ii) ist ein „Unternehmer“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB). (nachfolgend: „Mieter“ oder „Käufer“). Die AGB gelten auch, wenn der Käufer oder Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Für alle Geschäftsvorgänge, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Geschäfts- & Mietbedingungen. Mit Entgegennahme der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen.
Abweichenden, entgegenstehende oder ergänzende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird daher ausdrücklich widersprochen und werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderung der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(5) Sind unsere AGBs einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.

(6)Angebote von Tontechnik Michael Hoffmann z.B. in Prospekten oder Flyern, Anzeigen usw., auch darin enthaltene Preisangaben sind unverbindlich und freibleibend, sofern nicht eine ausdrückliche verbindliche Zusicherung schriftlich erfolgt.

§ 2 MIETZEIT UND VERWENDUNGSZWECK

(1) Der Mieter erwirbt keine Eigentumsrechte an Mietgeräten der Firma Tontechnik Michael Hoffmann.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter vor Vertragsschluss genau zu informieren, wo und unter welchen Bedingungen die Geräte eingesetzt werden. Das gilt vor allem bei einem Einsatz unter erhöhtem Risiko (z.B. bei Freiluftveranstaltungen). Der Einsatz im Ausland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 ABSENDUNG UND ABHOLUNG DES GERÄTES

Die Absendung oder Abholung erfolgt in der Regel ab Lager Tontechnik Michael Hoffmann.

§ 4 BEGINN DER MIETZEIT

(1) Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen verladen worden ist oder, wenn der Mieter das Gerät abzuholen hat, mit dem für die Abholung bestimmten Zeitpunkt.

(2) Befindet sich das Gerät nicht in betriebsfähigem Zustand, so wird der nach Absatz 1 vorgesehene Beginn der Mietzeit bis zum Zeitpunkt, der Behebung der Mängel hinausgeschoben; dieser Zeitpunkt, der Zustand und die volle Betriebsfähigkeit des Gerätes sind nach beiderseitiger Übereinstimmung festzustellen.

(3) Zeigt sich bei der Inbetriebnahme des Gerätes oder während der Dauer des Betriebes ein Mangel, der eine Stilllegung notwendig macht, so wird die Mietzeit vom Eintritt des Mangels bis zu dessen Behebung unterbrochen, sofern der Mieter dem Vermieter den Mangel unverzüglich angezeigt hat.

§ 5 BEENDIGUNG DER MIETZEIT

(1) Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebsetzung erforderlichen Teilen am vereinbarten Bestimmungsort oder einem anderen vom Vermieter gewünschten Ort eintrifft; im Übrigen gilt § 10 Absatz 1.

(2) Eine Rücklieferung vor Ablauf der Mietzeit befreit nicht von der Mietzahlung, es sei denn der Vermieter hat dies zu vertreten. Abweichungen hiervon sind in schriftlicher Form möglich.

§ 6 RÜCKLIEFERUNG DES GERÄTES

(1) Die Rücklieferung erfolgt in der Regel an Lager Tontechnik Michael Hoffmann.

(2) Der Mieter hat das Gerät dem Vermieter in ordnungsgemäßem Zustand zurückzuliefern.

§ 7 MIETBERECHNUNG UND MIETZAHLUNG

(1) Die in unseren Preislisten genannte Miete für 1 Tag gilt zur Berechnung von 13 Uhr bis 11 Uhr des nächsten Kalendertages. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, fällt für jeden weiteren Tag, auch für Samstag, Sonn- und Feiertage, ein voller Tagessatz an.

(2) Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief im Rückstand, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber zu verfügen, ohne fristlos kündigen zu müssen.

(3) Sämtliche in diesem Vertrag festgelegten Vergütungen verstehen sich brutto (nach §19 UStG Kleinunternehmerregelung wird die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen).

(4) Das Transportrisiko, die Fracht- und Fuhrkosten ab dem Absende- oder Abholplatz des Geräts oder der Gerätegruppe sowie die Fracht- und Fuhrkosten der Rücklieferung trägt der Mieter. Es sei denn, dass wir den Transport mit eigenen Transportmitteln selbst vornehmen. Etwa vom Vermieter ausgelegte Fracht- und Fuhrkosten werden in nachgewiesener Höhe in Rechnung gestellt.

§ 8 BEDIENUNGSPERSONAL

Der Mieter verpflichtet sich die gemieteten Geräte ordnungsgemäß zu behandeln und nur von entsprechend fachlich eingewiesenem Personal transportieren, aufbauen, bedienen und abbauen zu lassen. Die Anweisungen bezüglich der Mietgeräte sind zu befolgen.

§ 9 BESONDERE PFLICHTEN DES MIETERS

(1) Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen. Der Vermieter behält sich die Entscheidung vor, wer während der Mietzeit erforderliche Reparaturen ausführt.

(2) Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen.

(3) Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte an dem Gerät einräumen (z. B. Miete, Leihe) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.

(4) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dgl. Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon schriftlich zu benachrichtigen.

(5) Die Regelung des § 536a bleibt unberührt.

(6) Der Mieter verpflichtet sich, eine erwachsene Person pro sechs Jugendliche oder Kinder zu deren Beaufsichtigung zu stellen, wenn Technik (z.B. Headsetmikrofone oder handgehaltene Mikrofone) von diesen bedient oder benutzt wird. Diese erwachsene Person wird in die Bedienung und Handhabung der Technik eingewiesen und überwacht beim Anlegen, Benutzen oder Bedienen und Ablegen der Technik, den sachgemäßen Umgang.

§ 10 VERLETZUNG DER PFLICHTEN UND SCHADENERSATZ

(1) Wird das Gerät in einem Zustand zurück geliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der erforderlichen Reparaturen oder der Ersatzbeschaffung unter normalen Verhältnissen arbeitstechnisch erforderlich ist. (2) Wird das Gerät verspätet zurückgesandt oder beruht die Verspätung auf Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, so kann der Vermieter von dem Mieter Ersatz des nachweislich durch die Verspätung verursachten Schadens verlangen.

§ 11 BESCHAFFUNG DES MIETGEGENSTANDES UND MÄNGELANZEIGE

(1) Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, das Gerät zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern.

(2) Vor Absendung oder Abholung des Mietgegenstandes bei Beendigung des Mietverhältnisses soll von beiden Parteien eine gemeinsame abschließende Untersuchung des Gerätes durchgeführt werden.

(3) Besteht über den Zustand des Gerätes zwischen Vermieter und Mieter Uneinigkeit, so ist das Gerät auf Verlangen einer Partei durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen.
Der Sachverständige ist, wenn die Parteien hier nicht zur Einigung kommen, von dem Vorsitzenden der Industrie- und Handelskammer Mittelfranken in Nürnberg zu benennen. Der Sachverständige hat den Umfang der Mängel und Beschädigungen und die voraussichtlichen Kosten zur Behebung, sowie die arbeitstechnisch erforderliche Zeitdauer festzustellen und in einem Gutachten niederzulegen. Das Gutachten des Sachverständigen ist für beide Parteien bindend. Der Sachverständige bestimmt analog §§ 91 ff. ZPO, wer die Kosten des Gutachtens zu übernehmen hat.

§ 12 BESCHAFFENHEIT DES GERÄTES UND MÄNGELANZEIGE

(1) Die Mietgegenstände müssen bei vertragsgemäßem Gebrauch für die vereinbarte Mietzeit voll leistungsfähig sein.

(2) Der Mieter, der Kaufmann ist, ist verpflichtet, die Mietgegenstände nach Erhalt auf Mängelfreiheit zu untersuchen und dem Vermieter, sofern sich ein Mangel zeigt, unverzüglich eine Anzeige zu machen.

§ 13 KÜNDIGUNG UND RÜCKTRITT VOM VERTRAG

(1) Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag kann nur in nachstehenden Fällen gekündigt werden: Vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist,

a) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters das Gerät oder einen Teil desselben vertragswidrig nutzt oder für ein anderes Vorhaben verwendet oder an einen anderen Ort verbringt,

b) wenn der Mieter einem Dritten das Gerät weitervermietet oder Rechte aus diesem Vertrag abtritt oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumt,

c) wenn bei einer Untersuchung gemäß § 11 Ziff. 3 durch einen Sachverständigen festgestellt wird, dass das Gerät durch fortgesetzte Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Unterhaltspflicht erheblich gefährdet ist, sofern der Mieter einer vorangegangenen Aufforderung des Vermieters zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist; die Kosten des Gutachtens trägt in diesem Fall der Mieter.
Das Recht des Mieters, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.

(3) Macht der Vermieter von dem ihm zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 12 Ziff. 2 entsprechende Anwendung.

§ 14 GEFAHRTRAGUNG UND VERSICHERUNG

(1) Der Mieter stellt sicher, dass Beschädigungen und/oder der Untergang der Mietgegenstände infolge Handlungen und/oder Unterlassungen des Mieters von der Betriebshaftpflichtversicherung des Mieters erfasst werden. Der Mieter hat die Mietgegenstände außerdem zum Neuwert gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasserschäden und ggf. Maschinenbruch zu versichern. Die Versicherungsgesellschaft muss ihren Sitz in Deutschland haben. Der Mieter hat den bestehenden Versicherungsschutz auf Anforderung dem Vermieter durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung oder des Versicherungsscheines nachzuweisen.

Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach oder muss der Vermieter feststellen, dass der vorhandene Versicherungsschutz diesen Anforderungen nicht entspricht, wird der Vermieter auf Kosten des Mieters entsprechenden Versicherungsschutz eindecken. Der Mieter tritt hiermit sämtliche Versicherungsansprüche aus einer von dem Mieter zu vertretenden Beschädigung oder dem Untergang der Mietgegenstände an den Vermieter ab.

(2) Verluste, die durch Einbruchsdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen am Einsatzort an den Mietgegenständen entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.

(3) Tritt ein Schadensfall an oder mit den Mietgegenständen ein, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, unter Angabe des Zeitpunktes und Ursache des Schadensfalles, sowie Umfang der Beschädigung, zu unterrichten.

(4) Bei einem Untergang der Mietgegenstände nach einem Schadensfall endet die Pflicht des Mieters die Miete zu zahlen, mit dem Tag des Schadensereignisses. Der Mieter hat dem Vermieter bei einem von dem Mieter zu vertretenden Untergang der Mietgegenstände den Wiederbeschaffungswert der Mietgegenstände, zum Zeitpunkt des Unterganges zu zahlen. Im Falle einer von dem Mieter zu vertretenden Beschädigung der Mietgegenstände trägt der Mieter die Instandsetzungskosten.

§ 15 HAFTUNG

Der Vermieter haftet nur in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfens nach den gesetzlichen Bestimmungen bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.

§ 16 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.

(2) Mündliche Nebenabsprachen erhalten ihre Gültigkeit nur/erst mit der Schriftform. Änderungen bedürfen der Schriftform.

(3) Für diese AGBs und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(4) Erfüllungsort ist Nürnberg. Ist der Mieter Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Nürnberg.